Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens: Kosten sparen

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Einvernehmliche oder streitige Scheidung: Wann nur eine Gerichtsgebühr anfällt – und wann es plötzlich deutlich teurer wird

„Wir sind uns im Großen einig – aber müssen wir für Obsorge, Unterhalt und die Scheidung jetzt dreimal ans Gericht zahlen?“ Genau diese Frage taucht oft auf, wenn ein Paar die Trennung organisatorisch endlich ordnen will. Die kurze Antwort: Nicht alles kostet automatisch extra. Entscheidend ist, welches Verfahren geführt wird und ob die offenen Punkte gleich mitgeregelt werden.

Wenn das Paar sich einigt, bleibt es meist bei einer einzigen Pauschalgebühr

Die Ehefrau und der Mann leben seit einigen Monaten getrennt. Die Kinder bleiben überwiegend bei der Mutter, der Vater sieht sie regelmäßig, über den Kindesunterhalt gibt es bereits eine praktische Lösung. Auch bei Wohnung, Konto und Auto ist man nahe an einer Einigung. In dieser Situation ist die einvernehmliche Scheidung oft der kostenschonendste Weg.

Rechtlich läuft sie über § 55a EheG. Diese Bestimmung erlaubt die Scheidung im Einvernehmen, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben ist, die Ehe als unheilbar zerrüttet angesehen wird und beide einen umfassenden Vergleich vorlegen. Dieser Vergleich muss insbesondere die wesentlichen Folgen der Scheidung regeln: nachehelicher Unterhalt, Obsorge, Kontaktrecht, Kindesunterhalt und vermögensrechtliche Fragen.

Gebührenrechtlich ist das wichtig, weil für die einvernehmliche Scheidung nach dem Gerichtsgebührengesetz (GGG) eine Pauschalgebühr anfällt. Pauschalgebühr heißt: kein Prozentsatz vom Vermögen, sondern ein fixer Betrag für das Verfahren. Die konkreten Euro-Beträge werden regelmäßig angepasst. Wer daher vor Einbringung mit älteren Internetangaben rechnet, kalkuliert oft falsch.

In der Praxis teilen viele Paare diese Gerichtsgebühr untereinander. Gesetzlich kann aber auch eine andere Aufteilung vereinbart werden. Wer den Antrag vorbereitet, sollte daher nicht nur den Scheidungsvergleich, sondern auch die Kostentragung ausdrücklich besprechen.

Teuer wird es oft nicht bei der Scheidung selbst, sondern bei dem, was offengelassen wird

Der häufigste Denkfehler lautet: „Wir lassen Haus und Ersparnisse jetzt einmal weg und regeln das später.“ Genau dieser Schritt führt oft zu einem zweiten Verfahren – und damit zu einer neuen Gerichtsgebühr.

Für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind §§ 81 ff EheG maßgeblich. Diese Regeln betreffen typischerweise die Ehewohnung, Möbel, gemeinsame Ersparnisse, unter Umständen auch Schulden, die mit dem gemeinsamen Leben zusammenhängen. Das Verfahren darüber läuft im Außerstreit, also nicht als klassische Klage, aber dennoch als eigenes gerichtliches Verfahren mit eigener Pauschalgebühr, wenn die Aufteilung nicht bereits im Scheidungsvergleich erledigt wurde.

Wer also im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung alles vollständig regelt, spart oft nicht nur Zeit, sondern auch eine zusätzliche Gebührenrunde. Das ist der Unterschied zwischen „alles in einem Termin erledigt“ und „nach der Scheidung beginnt das nächste Verfahren erst richtig“.

Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt lösen meist keine zusätzliche Gebührenlast aus

Viele Eltern schieben notwendige Anträge hinaus, weil sie weitere Gerichtskosten befürchten. Gerade bei Kindern ist diese Sorge häufig unbegründet. Kindschaftssachen – also insbesondere Obsorge und Kontaktrecht nach §§ 138 ff ABGB sowie Kindesunterhalt nach §§ 231 ff ABGB – sind nach der aktuellen Rechtslage weitgehend gebührenfrei oder nur sehr gering belastet.

Das bedeutet: Wenn sich Eltern über die Kinderbelange nicht sofort einigen, muss aus Kostengründen nicht zugewartet werden. Ob die Mutter die Obsorge klären möchte, der Vater eine Kontaktregelung braucht oder der Kindesunterhalt festgesetzt werden soll – diese Anträge können in vielen Fällen ohne nennenswerte Gerichtsgebühr eingebracht werden.

Gerade in Trennungssituationen ist das wichtig. Die Kinderfrage sollte nicht deshalb ungeklärt bleiben, weil die Eltern annehmen, jeder Antrag löse dieselben Kosten wie eine Scheidungsklage aus. Das tut er in der Regel nicht.

Eine „schnelle Klage“ kann die Gebühren sofort nach oben treiben

Der Mann ist verärgert, weil die Einigung über den nachehelichen Unterhalt kurz vor dem vereinbarten Termin scheitert. Aus Frust bringt er nicht mehr gemeinsam mit der Ehefrau den Antrag auf einvernehmliche Scheidung ein, sondern eine streitige Scheidungsklage. Ab diesem Moment ändert sich die Kostenstruktur deutlich.

Streitige Scheidungen stützen sich auf §§ 49 ff EheG, etwa bei behauptetem Verschulden oder bei anderen streitigen Scheidungsgründen. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung fällt hier für die Klage eine höhere Pauschalgebühr an. Kommen Rechtsmittel dazu – etwa Berufung gegen ein Urteil –, entstehen weitere Pauschalgebühren. Auch eine Widerklage kann eine eigene Gebührenfolge auslösen.

Der Unterschied ist in der Praxis erheblich: Nicht nur die Gerichtsgebühren steigen, meist steigen auch Anwaltskosten und der Aufwand für Beweise, Schriftsätze und Verhandlungen. Wer daher noch realistische Chancen auf Einigung hat, sollte den Schritt in das streitige Verfahren nicht bloß als Druckmittel einsetzen. Sobald geklagt wird, ist das Gebührenniveau ein anderes.

Drei Konstellationen aus der Praxis – mit sehr unterschiedlichem Ergebnis

1. Alles im Scheidungsvergleich geregelt

Das Paar reicht den gemeinsamen Scheidungsantrag ein. Im Vergleich stehen die Vermögensaufteilung, der Verbleib in der Wohnung, Kindesunterhalt, Kontaktrecht und eine Regelung zum nachehelichen Unterhalt. Ergebnis: Für die Scheidung fällt eine einzige, vergleichsweise niedrige Pauschalgebühr an. Für die Kindschaftsthemen kommen regelmäßig keine zusätzlichen Gerichtsgebühren dazu.

2. Vermögen bleibt offen

Die Ehe wird einvernehmlich geschieden, aber über Sparbuch, Auto und gemeinsame Einrichtung „spricht man später“. Wenige Monate danach beantragt die Ehefrau die gerichtliche Aufteilung. Ergebnis: Neben der Scheidungsgebühr fällt nun für das Aufteilungsverfahren eine eigene Pauschalgebühr an. Dazu kommt oft neuer Schriftverkehr, neuer Streit und zusätzlicher Zeitverlust.

3. Aus Einvernehmen wird ein Rechtsstreit

Beide wollten ursprünglich denselben Weg gehen. Kurz vor Unterfertigung kippt die Einigung über den nachehelichen Unterhalt. Der Mann klagt, die Ehefrau bekämpft das Urteil. Ergebnis: Klagsgebühr, mögliche Gebühren für Rechtsmittel und insgesamt ein deutlich kostspieligeres Verfahren als ursprünglich geplant.

Die Frist, die viele erst nach der Scheidung entdecken: 1 Jahr für die Aufteilung

Für Aufteilungsanträge nach §§ 81 ff EheG gilt eine besonders heikle Frist: ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Wird diese Frist versäumt, ist die gerichtliche Aufteilung grundsätzlich ausgeschlossen.

Das ist kein Nebendetail. Gerade nach einer ruhigen, scheinbar konfliktfreien Scheidung werden Vermögensfragen oft aufgeschoben. Dann vergeht Zeit, ein Verkauf scheitert, ein Konto wird aufgelöst oder einer der beiden bleibt in der Wohnung und zahlt nichts aus. Wenn die Jahresfrist abgelaufen ist, fehlt oft der gerichtliche Hebel.

Wer also bei der einvernehmlichen Scheidung noch keine saubere Vermögensregelung hat, sollte diese Frist jedenfalls im Blick behalten.

Gerichtsgebühren sind nicht dasselbe wie Anwaltskosten oder Sachverständigenkosten

In Beratungen werden diese Positionen häufig vermischt. Gerichtsgebühren sind die gesetzlich vorgesehenen Pauschalbeträge für das Verfahren. Anwaltskosten sind davon getrennt zu betrachten. In streitigen Verfahren können zusätzlich Sachverständigenkosten, etwa für Bewertungen oder andere Beweisfragen, relevant werden.

Wer eine Kostenfrage realistisch einschätzen will, muss daher drei Ebenen auseinanderhalten: Was verlangt das Gericht? Was kostet die anwaltliche Vertretung? Und welche Zusatzkosten können durch Streit über Tatsachen oder Vermögenswerte entstehen?

Häufige Fehler, die unnötige Gebühren auslösen

  • Zu wenig im Vergleich geregelt: Offene Punkte bei Vermögen oder Unterhalt führen später oft zu eigenen Verfahren.
  • Aus Ärger sofort geklagt: Eine vorschnelle streitige Scheidung erhöht die Gebühren sofort und kann durch Rechtsmittel weiter teurer werden.
  • Verfahrenshilfe zu spät beantragt: Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte den Antrag vor oder gemeinsam mit dem ersten Schriftsatz stellen.
  • Mehrfach statt gebündelt eingebracht: Mehrere getrennte Anträge können mehr Gebühren und mehr Verfahrensaufwand auslösen als ein sauber strukturierter Zugang.
  • Kindschaftsanträge unnötig hinausgeschoben: Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt sind oft weitgehend gebührenfrei.
  • Auslandsbezug unterschätzt: Falsche Zuständigkeit, fehlende Urkunden oder notwendige Übersetzungen kosten Zeit und Geld.

Was tun, wenn das Geld für die Gerichtsgebühren fehlt?

Wer die Kosten eines Verfahrens nicht tragen kann, hat unter Umständen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Die Grundlage dafür ist § 64 ZPO; im Außerstreitverfahren wird diese Möglichkeit sinngemäß angewendet. Das Gericht kann Gerichtsgebühren stunden, erlassen oder ihre Tragung im Rahmen der Verfahrenshilfe berücksichtigen, wenn die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen.

Praktisch entscheidend ist der Zeitpunkt. Wird Verfahrenshilfe erst spät beantragt, müssen Gebühren unter Umständen vorerst doch bezahlt werden. Wer knapp bei Kassa ist, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben.

Checkliste: So vermeiden Sie zusätzliche Verfahren und unnötige Gebühren

  • Prüfen, ob eine einvernehmliche Scheidung nach § 55a EheG realistisch ist.
  • Unterhalt, Vermögen, Schulden, Wohnung und Kinderfragen nicht nur „grundsätzlich“, sondern konkret regeln.
  • Vor Einbringung die aktuell geltenden Gerichtsgebühren prüfen, weil sich Euro-Beträge ändern können.
  • Aufteilungsfragen möglichst gleich im Scheidungsvergleich erledigen.
  • Bei ungeklärter Obsorge oder beim Kindesunterhalt Anträge nicht aus Kostenangst aufschieben.
  • Die Einjahresfrist für Aufteilungsanträge ab Rechtskraft der Scheidung notieren.
  • Bei geringem Einkommen Verfahrenshilfe vor oder mit dem ersten Antrag prüfen.

FAQ

Was kostet eine einvernehmliche Scheidung beim Gericht in Österreich?

Es fällt eine gesetzlich festgelegte Pauschalgebühr an. Diese ist typischerweise deutlich niedriger als bei einer streitigen Scheidung. Die genaue Höhe ändert sich immer wieder, daher sollte vor Einbringung die aktuelle Gebührenlage geprüft werden. Viele Paare teilen sich diesen Betrag.

Müssen wir für Obsorge und Kindesunterhalt extra Gerichtsgebühren zahlen?

Meist nicht in nennenswertem Umfang. Verfahren zu Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt sind nach aktueller Rechtslage weitgehend gebührenfrei. Deshalb sollte man notwendige Anträge für die Kinder nicht aus Sorge vor hohen Gerichtskosten aufschieben. Die Kostenfrage ist dort meist deutlich entschärft.

Wenn wir Haus und Ersparnisse erst nach der Scheidung regeln – kommt dann eine neue Gebühr dazu?

Ja, meistens schon. Wird die Vermögensaufteilung nicht im Scheidungsvergleich erledigt, braucht es häufig ein eigenes Aufteilungsverfahren. Dafür fällt eine eigene Pauschalgebühr an. Zusätzlich entsteht neuer Verfahrensaufwand, der sich oft vermeiden ließe.

Wie lange habe ich Zeit, die Vermögensaufteilung nach der Scheidung zu beantragen?

Grundsätzlich ein Jahr ab Rechtskraft der Scheidung. Diese Frist ist sehr wichtig. Wer sie versäumt, kann die gerichtliche Aufteilung in der Regel nicht mehr durchsetzen. Gerade deshalb sollten offene Vermögensfragen nicht ohne klaren Plan vertagt werden.

Was passiert bei einer streitigen Scheidung mit den Gebühren?

Dann fällt für die Klage eine höhere Pauschalgebühr an als bei der einvernehmlichen Scheidung. Kommt es zu Rechtsmitteln, entstehen weitere Gebühren. Auch eine Widerklage kann eigene Kosten auslösen. Deshalb kann ein zunächst emotionaler Schritt in die streitige Scheidung finanziell rasch spürbar werden.


Stehen Sie vor einer Scheidung? Wir begleiten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien begleitet Mandantinnen und Mandanten durch alle Phasen einer Scheidung – einvernehmlich oder streitig, bei Unterhalt, Obsorge, Aufteilung der Ehewohnung und des ehelichen Vermögens. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Familienrecht & Scheidungsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er begleitet sowohl Männer als auch Frauen durch alle Phasen einer Scheidung – von der einvernehmlichen Scheidung über streitige Scheidungsverfahren bis hin zu Obsorge, Unterhalt und der Aufteilung des ehelichen Vermögens.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandantinnen und Mandanten in Familienrechtssachen vertreten und Scheidungen vor den österreichischen Bezirksgerichten abgewickelt – einvernehmlich ebenso wie in strittigen Verfahren.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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